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Patientenrecht
#1
Patientenrecht / Erhalt von Krankenunterlagen



Recht auf Einsicht in und Kopien von Krankenunterlagen / Gesetzliche Grundlagen

"(...) Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumente mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf, Befunde, EKG, Laborwerte, Röntgenbilder, OP-Berichte usw.

(...) Mit dem Recht auf Einsicht in Ihre Unterlagen haben Sie auch einen Anspruch, Kopien davon zu erhalten, die Sie allerdings bezahlen müssen. Ebenfalls ist es rechtlich abgesichert, dass Sie Ihre Röntgenbilder im Original ausgehändigt bekommen müssen. Es ist kein rechtliches Argument des Arztes, wenn er Ihnen gegenüber behauptet, er können die Röntgenbilder nur selbst dem mit behandelnden Kollegen zusenden.

Sollten alle Versuche scheitern die Krankenunterlagen einzusehen, kann man das Einsichtsrecht notfalls auch gerichtlich erzwingen.
Vorerst sollte man aber entweder schriftlich oder persönlich um die Erlaubnis zur Einsichtnahme bitten. Hier können sie - falls sie merken, dass keine Bereitschaft zur Herausgabe zu erkennen ist - Ihr Wissen über Ihr Recht auf Einsicht einfließen lassen.

Damit rechnet kaum ein Arzt oder eine Klinik, dass einem Patienten seine Rechte genauestes gekannt sind. Bei Bedarf können wir Ihnen Gesetze und Urteile nennen, die den Anspruch absichern.

Wichtig ist, dass Sie bei einer schriftlichen Anforderung der Krankenunterlagen nicht vergessen, dem Arzt oder der Klinik eine Frist zu setzen. Bestehen Sie auch darauf, daß Ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Krankenunterlagen ausgehändigt wird .

Nachdem Sie die Unterlagen in Händen haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob auch tatsächlich alle angeforderten Dokumente beigelegt wurden, sonst sollte man nochmals unverzüglich nachfordern.

Bei einer persönlichen Anforderung sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Es werden oft alle möglichen Ausreden gefunden, die Herausgabe zu verzögern oder dem Patienten klarzumachen, dass er kein Recht auf diese Unterlagen hat und eine Herausgabe nicht üblich ist. (...)"

Quelle:

http://www.akmg.de/Angebot.html


"(...) Ihr Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen ist durch Gesetze geregelt und durch gerichtliche Urteile begründet.

Nach § 810 BGB haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen , da diese "eine im fremden Besitz befindliche Urkunde" sind, die in Ihrem Interesse angelegt wurde.
Die Originale verbleiben aber immer bei dem behandelnden Arzt. Sie, Ihr Hausarzt oder ein anderer weiter behandelnder Arzt können Ihre Krankenunterlagen als Kopien gegen Entgelt anfordern.
Einen Anspruch haben Sie ebenfalls auf die Überlassung von Röntgenbildern (Urteil vom 16.10.1985, LG Aachen, AZ 7 S 90/85).

Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder klären, dass Betroffene Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen können.
Der Arzt / das Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen (Urteil vom 28.07.1983, OLG Düsseldorf, 8 U 22/83, Urteil vom 20.03.1985, AG Bochum, 43 C, 489/84).
Mehrere Gerichtsurteile haben das Patientenrecht, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen bzw. Kopien von diesen zu erhalten, bestätigt (z.B. Urteil vom 23.11.1982, BGH, NJW 83, S.328ff).

Das Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen des Einsichtsrechts gelten für Aufzeichnungen, die subjektive Wertungen oder persönliche Eindrücke Ihres Arztes enthalten. Besonderheiten gelten auch für den Bereich der Psychiatrie. Ihr behandelnder Arzt muss vor einer Einsichtnahme prüfen, ob eine Gefährdung Ihrerseits oder anderer dritter Personen vorliegt, und ob Sie durch die Einsichtnahme Daten Dritter einsehen könnten. Falls einer der beiden zuvor genannten Punkte auf Sie zutreffen sollte, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt die betreffenden Passagen vorlesen. Falls keiner der beiden Punkte auf Sie zutrifft, können Sie selbst Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen nehmen.

Sie können Ihren behandelnden Arzt mündlich, oder wenn Sie dies für angebracht halten, schriftlich, um eine Einsichtnahme bitten.


Musterbrief zur Anforderung von Krankenunterlagen

Absender
Anschrift
Geburtsdatum

Adresse des Empfängers (behandelnder Arzt oder ärztliche Leitung des Krankenhauses)

Datum


Einsicht in die Krankenunterlagen


Sehr geehrter® .....,

seit (Datum) bin ich (bzw.: in der Zeit von (Datum) bis (Datum) war ich) bei Ihnen in Behandlung (bzw.: in Ihrer Klinik in stationärer Behandlung).

Ich bitte Sie, mir alle/ folgende Krankenunterlagen in Kopie zu übersenden:

Bsp.: Arztbriefe, Arztberichte, Protokolle, Fieberkurven, EKG, EEG, Aufzeichnungen über Medikation, OP-Berichte, Karteikarten vom einweisenden Arzt, Krankenhaustageblätter, Ultraschallaufnahmen, Entlassungsberichte, usw.

Die Kosten für die Kopien übernehme ich. Röntgenaufnahmen bitte ich mir im Original zu überlassen.

Ich bitte Sie, mir die Unterlagen mit einer Erklärung über deren Vollständigkeit / mit einer Bestätigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen durch eine dafür autorisierte Person innerhalb von drei Wochen ab Datum diese Briefes zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)
"


Quelle:

http://www.patienteninfo-berlin.de/index...e=infotext
Zuletzt aktualisiert am 17.02.2006 21:15:36 | Autor: Patienteninfo Berlin
Antworten
#2
Patientenrecht / Ärzte als Verkäufer


Ärzte als Verkäufer: Verbraucherzentralen starten Umfrage unter Patienten

Zitat:„Den Verbraucherzentralen wird immer häufiger berichtet, dass bei einem Arztbesuch in der Praxis Produkte (beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel, Formula-Diäten, Trinkwasserfilter) zum Kauf angeboten werden. Wir stehen diesen Offerten skeptisch gegenüber. Es ist nämlich schwer für Patienten, die vom Wohlwollen der Ärzte abhängig sind, angepriesene Produkte abzulehnen oder sich eine Bedenkzeit zu erbitten, um eine zweite Meinung einzuholen oder einen Preisvergleich anzustellen.

Zwar kann der Arzt etwa einen Mangel an Vitaminen erkennen und Empfehlungen geben, doch der Handel und somit der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ist ihm nicht gestattet. Die Grundlage dafür bildet die Berufsordnung der Ärzte. Diese verbietet dem Arzt, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Tätigkeit auszuüben, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar ist. Beispielsweise zählt zu einer solchen Unvereinbarkeit auch das gewerbliche Abgeben von Nahrungsergänzungsmitteln während der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit, wenn diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Fall Sie solche Erfahrungen gemacht haben, füllen sie bitte unseren Fragebogen aus. (...)

Stand: 09.05.2006“

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de...5002A.html
Hier finden sich noch weitere Informationen zum Thema.
Antworten
#3
Patientenrechte in Österreich & Deutschland



Patientenrechte in Österreich:


Patientenrechte / Autorin: Patientenanwältin Dr. Gertrud Kalchschmid


Inhaltsverzeichnis:

Entstehung
Die allgemein geltenden Patientenrechte
Rechtsgrundlagen
Zu den einzelnen Patientenrechten

a) Das Recht auf Gesundheitsfürsorge und gleichen Zugang zu Behandlung und Pflege
b) Das Recht auf Achtung der Würde und Unversehrtheit des Patienten
c) Das Recht auf Selbstbestimmung von Patienten
d) Das Recht auf ausreichende ärztliche und medizinische Information
e) Das Recht auf sachgerechte medizinische Behandlung

Das Einsichtsrecht in die Krankengeschichte
Das Recht auf Unterstützung des Patienten durch eine weisungsfreie und unabhängige Patientenvertretung

Quelle / Vollständiger Text unter: http://gin.uibk.ac.at/thema/rechtsinform...dex.html#d



Patientenrechte in Deutschland


Leitfaden für Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzte


Inhalt:

Einleitung
Das Behandlungsverhältnis
Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
Welche Qualität muss eine medizinische
Behandlung haben?
Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?
Selbstbestimmung am Ende des Lebens
Was ist hinsichtlich der Aufklärung und Information
des Patienten zu beachten?
Versuchsbehandlungen
Welche medizinischen Maßnahmen sind zu
dokumentieren?
Kann der Patient in die Behandlungsunterlagen einsehen?
Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und
die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten?
Im Schadensfall
Wo kann sich der Patient beraten lassen und
wie kann der Patient eventuelle Ersatzansprüche
verfolgen?
Beratung
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Kosten
Inhalt

Quelle / Vollständiger Text unter:
[PDF] Patientenrecht in Deutschland - Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - HTML-Version
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1025.pdf
http://64.233.183.104/search?q=cache:_3t...=clnk&cd=2
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#4
Recht von PatientInnen auf Ärztliche Aufklärung

Zitat:Eine Hauptpflicht des Arztes

Ärztliche Aufklärung

ist vertragsunabhängige Berufspflicht. Sie umfasst auch die Aufklärung über die in Betracht kommenden Heilungsmethoden, muss patientenbezogen, also individuell und höchstpersönlich sein und darf nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht an einem \"objektivierten\" Durchschnittspatienten ausgerichtet werden.

Sind Aufklärung und Information fehlerhaft und unvollständig, ist eine Einwilligung des Patienten unwirksam. Der Arzt handelt dann rechtswidrig und setzt sich gegebenenfalls einem Schadensersatz-, insbesondere Schmerzensgeldanspruch aus. Gerade die komplementären Behandlungsmethoden (wie Homöopathie, Naturheilverfahren, Erfahrungsheilkunde) und die umweltmedizinische Diagnostik bringen zusätzliche Informationspflichten mit sich – die Ahndungswilligkeit der Staatsanwaltschaft ist bei \"Alternativ\"-Medizinern besonders groß.

Die DGUHT möchte zu Fragen der Behandlungs-, Verlaufs- und Risikoaufklärung eine ausführlichere Informationsschrift herausgeben und bei ausreichender Nachfrage ein entsprechendes Seminar veranstalten. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns – vertraulich – über stattgefundene zivil- oder strafgerichtliche Verfahren unterrichten würden, um auch nicht veröffentlichte Rechtsfälle berücksichtigen zu können.

Hierzu möchten wir Sie bitten, sich per E-Mail unter http://www.wuerzburg.de/ dguht-homepage, per Post oder Fax (09353/909455) an die DGUHT zu wenden. Letzter Einsendetermin ist der 31. 12. 2001.

Korrespondenzadresse: DGUHT-Infocenter, Elisabeth Gumpp, Johann-Zahn-Str. 2a, 97753 Karlstadt

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, Annastraße 28, 97072 Würzburg, Vorstandsmitglied der DGUHT

Di, 27.11.2001 16:10 / Wolfgang Baumann


Quelle: http://www.umweltmedizin.de/content/arti...049&comp=2
Antworten


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